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Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Sperrzeit nach § 159 SGB III

Unser Mandant war von seinem Arbeitgeber aufgrund angeblichen Fehlverhaltens fristlos gekündigt worden. Er musste daher bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg vorübergehend Arbeitslosengeld beantragen. Dies verlief, wie häufig, aber nicht ohne Probleme für unseren Mandanten. Die Bundesagentur bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld, verhängte aber zugleich eine 12 wöchige Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Gegen die Sperrzeit wurde mit Erfolg Widerspruch erhoben.

In der Widerspruchsbegründung konnte dargestellt werden, dass die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht vorgelegen haben - denn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen war die Kündigung unseres Mandanten rechtswidrig. Hier fehlte es insbesondere an einer vorherigen Abmahnung unseres Mandanten durch seinen ehemaligen Arbetgeber. Ist eine Arbeitgeberkündigung rechtswidrig, liegt gerade keine Arbeitsaufgabe durch den Mitarbeiter vor. Eine Sperrzeit ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

Dies sah auch die Arbeitsagentur ein und hob den Sperrzeitbescheid durch Ahilfebescheid vom 16.07.2021 (Az. W-73901-02370/21) wieder auf.

 

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