Erstattungsforderung aus formellen Gründen um 37 % reduziert
Das Jobcenter Stadt Regensburg forderte von unserem Mandanten, der vorübergehend Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, die Erstattung eines Betrags in Höhe von € 11.905,70 wegen nicht angegebenen Einkommens und Vermögens während des Leistungsbezugs. An der Nichtangabe von Einkommen und Vermögen war nicht zu rütteln. Inhaltlich erschien die Rücknahme und Erstattungsforderung (§§ 45, 50 SGB X) also berechtigt. Allerdings kennt das Sozialrecht strenge Formvorschriften, deren Einhaltung hier fraglich war. Im Hinblick auf das so für beide Seiten bestehende Prozessrisiko konnte mit dem Jobcenter im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Regensburg ein überaus erfreulicher Vergleich geschlossen werden.
Anknüpfungspunkt für die Argumentation war der - oftmals übersehene - § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X: Die Behörde muss einen anfänglich rechtswidrigen Bescheid "innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen". Versäumt die Behörde, hier das Jobcenter, diese Frist, ist die Rücknahme und damit auch eine Erstattungsforderung ausgeschlossen.
Es erschien durchaus möglich, dass dieses Frist hier verstrichen war, u.a. auch weil der ursprüngliche Rücknahme-/Erstattungsbescheid m Laufe des Verfahrens noch geändert wurde. Dementsprechend bestand auch für das Jobcenter ein nicht unwesentliches Prozessrisiko. Dem Rechnung tragend konnte im sozialgerichtlichen Verfahren (SG Regensburg - S 13 AS 356/20) eine dahingehende Einigung erzielt werden, dass mit einer Einmalzahlung in Höhe von € 7.500,00 die gesamte Forderung abgegolten ist.