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BfA hebt Erstattungsbescheid über € 5.707,- im Klageverfahren wieder auf

Unser Mandant bezog von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg Arbeitslosengeld. Durch Bescheid vom 01.07.2019 nahm die Arbeitsagenturdie Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 16.12.2018 zurück. Begründet wurd die Rücknahme damit, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt infolge Umzugs „postalisch nicht erreichbar“ gewesen sei. Er müsse daher für den Zeitraum 16.12.2018 bis 31.03.2019 in Höhe von 5.707,00 € erstatten. Muss er nicht.

 

Gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid wurde nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (Az. S 16 AL 133/19).

 

Die Klage wurde damit begründet, dass die postalische Erreichbarkeit unseres Mandanten aufgrund der Einzelfallumstände auch nach seinem Umzug stets gewährleistet war und so eine Ausnahme von der durchaus strengen "Erreichbarkeits-Rechtsprechung" vorlag. Die Argumentation überzeugte letztlich auch die Agentur für Arbeit. Nachdem für den 29.10.2021 durch das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war, erklärte sie mit Schriftsatz vom 15.10.2021:

 

"Die Beklagte hat dem Klagebegehren mit dem beiliegenden Bescheid vom 12. Oktober 2021Die Beklagte hat dem Klagebegehren mit dem beiliegenden Bescheid vom 12. Oktober 2021entsprochen.
Die Beklagte nimmt den Bescheid vom 01. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheidesvom 16. September 2019 zurück.
Die Forderung wurde storniert.Damit dürfte dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen worden sein.
Für diesen Fall ist die Beklagte bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen."

 

Ein sehr erfreuliches - aber auch völlig sachgerechtes - Einlenken der Bundesagentur für Arbeit.

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