(Sozial-) Gerichte neigen dazu, in medizinischen Fragestellungen "sachverständigenhörig" zu sein und die Ergebnisse von Sachverständigengutachten zu übernehmen, gleich ob und inwieweit am Gutachten durch die Beteiligten Kritik geübt wird. Das führt immer wieder zu negativen Entscheidungen für die Kläger vor Gericht, wenn das Ergebnis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens das Klageziel nicht trägt, beispielsweise der Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint oder - wie unser Fall hier - die medizinischen Voraussetzungen eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 nicht bejaht, sondern nur die eines GdB von 40. Dieser jüngst in der Kanzlei bearbeitete Fall zeigt aber auch, dass es erfreulicherweise gelingen kann, die gerichtliche "Sachverständigenhörigkeit" zu überwinden.