Das sozialgerichtliche Verfahren ist in der Regel gerichtskostenfrei. Eine Ausnahme stellt das Gutachten nach § 109 SGG ("Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden", § 109 Abs. 1 S. 1 SGG) dar. Hier trägt der Kläger jedenfalls zunächst in der Regel die Kosten ("Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt, § 109 Abs. 1 S. 2 SGG"). Eine andere Entscheidung, also eine Übernahme der Gutachtenskosten durch die Staatskasse, ergeht, wenn das Gutachten zur Erledigung des Prozesses beigetragen hat. So auch in einem aktuellen Rentenprozess vor dem Sozialgericht Landshut.