Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

BAföG-Kommentar von Mathias Klose in erster Auflage erschienen

Der "Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz" von Rechtsanwalt Mathias Klose ist im Walhalla Fachverlag am 30. November in erster Auflage erschienen. Der Kommentar richtet sich an Mitarbeitende der Ämter für Ausbildungsförderung und Studierendenwerke sowie alle, die zum BAföG beraten, etwa Beratungsstellen, Sozialbehörden, Verwaltung oder Rechtsanwälte. Er berücksichtigt insbesondere die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zum BAföG, so dass er dem Praktiker eine schnelle und sichere Entscheidungsgrundlage gibt.

Bezirk Oberpfalz sieht nach langem Hin und Her von Elternunterhalt ab

Die Elternunterhaltsproblematik hat sich seit 2020 erfreulicherweise deutlich entschärft. Rechtsstreitigkeiten zwischen Kindern und Sozialhilfeträgern seind seitdem deutlich rückläufig. Denn seit Beginn des Jahres 2020 gilt die "100.000-Euro-Grenze" des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII: "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)". In einem "Altfall" für das Jahr 2019 konnte nun eine sehr erfreuliche Lösung für unsere Mandantin herbeigeführt werden.

Der aktuelle BAföG-Ratgeber in 2. Auflage erschienen

Der aktuelle BAföG-Ratgeber von Rechtsanwalt Mathias Klose ist nun in 2. Auflage im Walhalla Fachverlag erschienen. Erhältlich ist er als ebook und als Taschenbuch. Der aktuelle BAföG-Ratgeber unterstützt Auszubildende und Studierende, aber auch deren Eltern, sich im Antragsdschungel zurechtzufinden und so Rechte und Ansprüche der Ausbildungsförderung  bestmöglich auszuschöpfen.   Mehr zum BaföG erfahren Sie hier.

Übernahme der Gutachtenskosten durch die Staatskasse

Das sozialgerichtliche Verfahren ist in der Regel gerichtskostenfrei. Eine Ausnahme stellt das Gutachten nach § 109 SGG ("Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden", § 109 Abs. 1 S. 1 SGG) dar. Hier trägt der Kläger jedenfalls zunächst in der Regel die Kosten ("Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt, § 109 Abs. 1 S. 2 SGG"). Eine andere Entscheidung, also eine Übernahme der Gutachtenskosten durch die Staatskasse, ergeht, wenn das Gutachten zur Erledigung des Prozesses beigetragen hat. So auch in einem aktuellen Rentenprozess vor dem Sozialgericht Landshut.

Baden-Württemberg trägt die Kosten der Untätigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart

Unsere Mandantin beantragte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Zuständiger Versorgungsträger ist das Land Baden-Württemberg konkret das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung 9 - Landesversorgungsamt und Gesundheit. Über den Antrag entschied das Regierungspräsidium Stuttgart lange Zeit nicht. Zum Sozialgericht Karlsruhe wurde daher Untätigkeitsklage erhoben, um das Regierungspräsidium zu Entscheidung über den Antrag zu zwingen. Im laufenden Untätigkeitsklageverfahren wurde dann der entsprechende Bescheid erlassen. Das Ziel der Klage war erreicht. Das Verfahren wurde für erledigt erklärt. Das Land Baden-Württemberg trägt nun die Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 14 VE 2724/21 - Beschluss vom 25.11.2022).   Sehr anschaulich stellt das Gericht in der Begründung auch die Untätigkeit der Versorgungsbehörde dar:

Info: Corona-Soforthilfen als Strafbarkeitsrisiko - § 264 StGB

Die Corona-Soforthilfen waren zu Beginn der Pandemie im Jahr 2020 als Hilfsinstrument für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler eingeführt worden, um trotz pandemiebedingtem Umsatzrückgang bzw. -ausfall und dadurch eingetretenem Liquiditätsengpass kurzfristig finanzielle Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Bei den Corona-Soforthilfen handelte es sich um Billigkeitsleistung, also um staatliche Förderleistungen, auf die kein Anspruch bestand. Bereits seit Mitte/Ende 2020 geraten aber Empfänger von Corona-Soforthilfen ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Die Staatsanwaltschaften ermitteln insbesondere wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB). Es drohen im Falle einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. Ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs muss also sehr ernst genommen werden.

Staatsanwaltschaft stellt Strafverfahren gegen Zahnarzt mangels Tatverdachts ein

Ein immer wiederkehrender Praxisfall: Ein Patient ist mit einer zahnärztlichen Behandlung unzufrieden. Er glaubt, nicht richtig behandelt oder vor einer Behandlung nicht richtig aufgeklärt worden zu sein und erstattet gegen den Zahnarzt deswegen Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft nimmt daraufhin die Ermittlung gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts der vorsätzlichen (§ 223 StGB) oder fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) auf.  So war es auch hier. Eine ehemalige Patientin zeigt unseren Mandant, ein Zahnarzt in Fürth, wegen des Verdachts der Körperverltzung an. Eine Wurzelbehandlung sei falsch erfolgt, der Zahn müsse daher nun entfernt werden. Auch die Aufklärung vor der Behandlung sei mangelhaft gewesen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth leitete dann ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts der ("zumindest") fahrlässigen Körperverletzung ein, durchsuchte zunächst die Praxis unseres Mandanten und beschlagnahmte die Behandlungsunterlagen.

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