Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Frist versäumt? Erstattung von 12.984,32 €? Nein! Nachträgliche Überprüfung!

Unser Mandant bezog von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg Arbeitslosengeld. Während der Arbeitslosigkleit bereitete er seine Selbständigkeit vor. Er eröffnete ein Restaurant. Der Arbeitsagentur teilte er dies nach mehreren Monaten auch mit. Diese ging daraufhin davon aus, unser Mandant sei seit Beginn der Vorbereitung der Selbständigkeit nicht mehr "verfügbar" für den allgemeinen Arbeitsmarkt gewesen und nahm die Bewilligung von Arbeitslosengeld rückwirkend zurück und forderte die Erstattung eines Betrags in Höhe von 12.984,32 €.

AG Kelheim spricht Mandant vom Vorwurf der sexuellen Belästigung frei

Unser Mandant war. u.a. wegen sexueller Belästigung (§ 184i Abs. 1 StGB) und exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB) in zwei Fällen angeklagt: "Bei zwei im einzelnen Zeitlich nicht näher bestimmbaren Gelegenheiten am 09.07.2022 berührte der Angeschuldigte in dem Anwesen ...  sexuell motiviert mit der Hand das Gesäß der Zeugin A, welche sich hierdurch belästigt fühlte. Bei ejner weiteren Gelegenheit in den Abendstunden des 09.07.2022 entblößte der Angeschuldigte in dem Anwesen ...  zudem seinen Penis vor der Zeugin A , welche sich hierdurch belästigt fühlte und sich abwandte" - so die Vorwürfe in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 22. September 2022. Die Vorwürfe bestätigten sich jedoch nicht. Das Amtsgericht Kelheim sprach unseren von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose verteidigten Mandanten durch Urteil vom 4. April 2023 frei.

Kostenersatzforderung des Bezirks Oberpfalz halbiert

Zwischen unserem Mandanten und dem Bezirk Oberpfalz - Sozialverwaltung - in Regensburg war streitig, ob uneser Mandant dem Bezirk Kostenersatz in Höhe von rund 33.000 € nach § 102 SGB X zu leisten hat. Gegen die nach dem Tod seiner Schwester geltend gemachte Kostenersatzforderung des Bezirks wurde eingewendet, dass eine unbillige Härte vorliegen würde. Hintergrund war, dass unser Mandant seine Schwester über Jahre mietfrei in seiner Wohnung wohnen ließ und diese sich so Mietkosten in Höhe von über 70.000 € erspart hat. Der Bezirk Oberpfalz sah darin jedoch keine unbillige Härte und wies den gegen den Kostenersatzbescheid erhobenen Widerspruch zurück. Vor dem Sozialgericht Freiburg konnte nun eine erfreuliche Einigung erzielt werden.
GmbH-Geschäftsführer wird selbständig für die Gesellschaft tätig

Rechtssicherheit durch Feststellung des Erwerbsstatus eines Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern, die davon abhängt, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit, ist angesichts der sozialversicherungsfreundlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein "Dauerbrenner". Liegt eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers der GmbH (oder einer UG) vor und werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, so entsteht der Gesellschaft ein wirtschaftlicher Schaden. Liegt eine Beschäftigung vor und werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, besteht eine enormes wirtschaftliches Risiko im Falle einer Betriebsprüfung (Nachzahlung der Beiträge und v.a. Säumniszuschläge) und ein enomres strafrechtliches Risiko im Hinblick auf eine nach § 266a StGB strafbare Beitragsvorenthaltung.

Keine Strafe nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 142 Abs. 1 StGB - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Nicht jedes Verfahren muss aber mit einer Strafe enden - häufig ist die Einstellung des Verfahrens das Ziel und Ergebnis der Verteidigung.

Aussetzung der Vollziehung eines Betriebsprüfungsbescheids

Widersprüche gegen Betriebsprüfungsbescheide (§ 28p SGB IV) haben keine aufschiebende Wirkung. D.h. die festgesetzte Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung und etwaige Säumniszuschläge sind trotz erhobenen Widerspruchs am drittletzten Bankarbeitstag des auf das Datum des Bescheids folgenden Monats fällig. Die Forderungsbeitreibung erfolgt durch die Einzugsstellen meist auch mit Nachruck.  Kann nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRB) der festgesetzte Betrag nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, muss zusätzlich zum Widerspruch bei der DRV ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Dem Antrag muss u.a. dann stattgegeben werden, wenn die Vollziehung für den betroffenen Betrieb eine unbillige Härte sein würde. Gibt die DRV einem solchen Antrag nicht statt, kann beim zuständigen Sozialgericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs.3 S. 1 SGG) des Widerspruchs gestellt werden. Der Einschaltung des Sozialgerichts bedarf es aber in diesem Stadium des Verfahrens meistens nicht. Vielmehr lässt sich die Aussetzung der Vollziehung üblicherweise außergerichtlich innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wochen regeln.

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