Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte im Betrieb unseres Mandanten eine Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch. Durch Bescheid vom 21.11.2019 machte sie dann eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von rund 296.000,00 € einschließlich Säumniszuschlägen geltend. Unser Mandant habe ausländische Mitarbeiter fälschlicherweise als freie Mitarbeiter behandelt, nicht als Beschäftigte. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gab die DRV Bund statt, jedoch gegen die übliche Zinsauflage. Der Widerspruch wurde dann durch uns begründet, insbesonder dahingehend, dass aufgrund vorliegender A1-Entsendebescheinigungen in Deutschlad keine Sozialversicherungspflicht der betroffenen Mitarbeiter besteht.