Nach § 14 SGB I sind Sozialbehörden zur Auskunft verpflichtet: "Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind". Die Auskunftspflicht trifft alle Sozialbehörden, also etwa Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Arbeitsagenturen oder die Rentenversicherungsträger. Die Pflicht zur Auskunft kann, wenn eine Behörde sie nicht erteilt oder verweigert, auch gerichtlich durchgesetzt werden. So ist es im Fall einer Mandantin aus unserer Kanzlei geschehen.