Krankengeld ruht trotz unterbliebener Reha-Antragstellung nicht
§ 51 SGB V gibt den Krankenkassen ein mächtiges Instrument an die Hand, um den Krankengeldbezug zu beenden - die Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags. Oft übersehen die Krankenversicherungen aber, dass nicht nur die Befugnis aus § 51 SGB V mächtig ist, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 51 SGB V sehr hoch sind.
Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben (§ 51 Abs. 1 S. 1 SGB V). Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 S. 1-2 SGB V).
Aufforderungen zur Reha-Antragstellung werden in der Praxis sehr häufig ausgesprochen. Vordergründig natürlich um der Erwerbsfähigkeit der Versicherten Gutes zu tun. Tatsächlich dürften häufig aber rein monetäre Gründe ausschlaggebend sein, konkret die Hoffnung auf eine nicht rechtzeitige Reha-Antragstellung und damit die Möglichkeit, die Krankengeldzahlungen einstellen zu können. Dass monetäre Gründe eine bedeutende Rolle spielen, liegt auch deswegen nahe, da es die Krankenkassen mit der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des § 51 SGB V oft wenig genau nehmen.
So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei. Unser Mandant war längere Zeit schon arbeitsunfähig krank und im Krankengeldbezug. Seine Krankenkasse, die TK, hörte ihn im Laufe der Arbeitsunfähigkeit dann zur beabsichtigten Aufforderung zur Reha-Antragstellung an. Daraufhin wurden bereits erhebliche Bedenken formeller und inhaltlicher Art gegen die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Aufforderung nach § 51 SGB V vorgebracht. Die TK hinderte dies aber nicht daran und ließ den Krankengeldanspruch nach erfolgter Aufforderung und erfolgtem Fristablauf ruhen durch Bescheid vom 23.09.2021 ruhen.
Der dagegen erhobene Widerspruch war jedoch erfolgreich. Durch Abhilfebescheid vom 17.11.2021 hob die Techniker Krankenkasse (Az. J04...4) den Ruhensbescheid wieder auf. Das Krankengeld ist an unseren Mandanten erfreulicherweise auch bereits nachgezahlt worden.