Erfolg im GdB-Verfahren: GdB 60 und Merkzeichen G nach Post-Covid
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 4 SB 341/25) konnten wir für unsere Mandantin einen deutlichen Erfolg im Schwerbehindertenrecht erzielen. Nach anfänglicher Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von lediglich 40 und Ablehnung des Merkzeichens G lenkte die Behörde nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ein:
Im Wege eines Vergleichs wurde schließlich ein GdB von 60 sowie das Merkzeichen G anerkannt.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine sorgfältige medizinische und rechtliche Aufarbeitung gerade bei komplexen Krankheitsbildern ist – insbesondere wie hier bei Post-Covid-Folgen, chronischen Schmerzsyndromen und psychischen Erkrankungen.
Ausgangslage: Verschlimmerungsantrag und ablehnender Bescheid
Unsere Mandantin, Jahrgang 1962, war bereits seit 2018 mit einem GdB von 30 anerkannt. Grundlage waren vor allem orthopädische Beeinträchtigungen (Knie, Fuß, Wirbelsäule) sowie weitere Funktionsstörungen.
Im September 2024 stellte sie einen Verschlimmerungsantrag und machte unter anderem geltend:
- Post-Covid-Syndrom mit ausgeprägter Fatigue
- Chronisches Schmerzsyndrom
- Gonarthrose und Coxarthrose
- Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule
- Rezidivierendes depressives Syndrom
Trotz umfangreicher ärztlicher Unterlagen erkannte die Behörde mit Bescheid vom Dezember 2024 lediglich einen GdB von 40 an. Zwar wurde erstmals eine seelische Störung berücksichtigt, die Gesamtbewertung blieb jedoch aus unserer Sicht deutlich hinter den tatsächlichen Teilhabeeinschränkungen zurück. Das Merkzeichen G wurde vollständig abgelehnt.
Widerspruch und Klage: Fokus auf funktionelle Auswirkungen
Im Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren haben wir insbesondere herausgearbeitet, dass es im Schwerbehindertenrecht nicht allein auf Diagnosen, sondern auf die konkreten funktionellen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ankommt (§ 152 SGB IX).
Zentrale Punkte waren dabei:
- Erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit: Bereits nach kurzen Wegstrecken von etwa 100 Metern traten Erschöpfung, Luftnot und Tachykardie auf
- Sehr unsicheres Gangbild mit Sturzgefahr, dokumentiert durch behandelnde Ärzte
- Chronifizierte Schmerzstörung mit eigenständigem Krankheitswert
- Post-Covid-Fatigue, die die körperliche und kognitive Belastbarkeit massiv reduzierte
- Langjährig bestehende, sich verschlechternde Depression mit gravierenden Teilhabeeinschränkungen
Gerade die Wechselwirkungen dieser Erkrankungen wurden von der Behörde aus unserer Sicht nicht ausreichend gewürdigt.
Gerichtliches Gutachten bestätigt unsere Rechtsauffassung
Auf unsere Anregung hin holte das Sozialgericht Regensburg im Dezember 2025 ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dieses kam zu einem klaren Ergebnis:
- Gesamt-GdB: 60
- Voraussetzungen des Merkzeichens G liegen vor
Der Sachverständige bestätigte insbesondere die erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit im Sinne von § 229 SGB IX sowie die gravierenden Auswirkungen der kombinierten körperlichen und psychischen Erkrankungen auf die Teilhabe.
Vergleich mit der Behörde: GdB 60 und Merkzeichen G
Nach Vorliegen des Gutachtens erklärte sich das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bereit, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs zu beenden. Für unsere Mandantin wurde verbindlich festgestellt:
- Grad der Behinderung: 60
- Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
Damit erhielt sie endlich die Nachteilsausgleiche, die ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Situation entsprechen.
Fazit: Dranleiben zahlt sich aus
Der Fall verdeutlicht:
- Gerade bei komplexen Krankheitsbildern (Post-Covid, chronische Schmerzen, psychische Erkrankungen) werden GdB und Merkzeichen häufig zu niedrig bewertet.
- Widerspruch und Klage sind oft sinnvoll, wenn die funktionellen Auswirkungen nicht angemessen berücksichtigt wurden.
- Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann entscheidend sein, um die tatsächliche Teilhabeeinschränkung objektiv festzustellen.
Wenn Sie sich mit einem aus Ihrer Sicht zu niedrigen GdB oder der Ablehnung eines Merkzeichens konfrontiert sehen, prüfen wir Ihre Erfolgsaussichten gerne.
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