Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Volle Erwerbsminderungsrente auf dem Klageweg erreicht

Unser Mandant leidet an mehreren Erkrankungen, insbesondere seit Langem an Depressionen. Er hatte deswegen in den letzten Jahren auch bereits mehrere stationäre Klinikaufenthalte, Psychotherapie und medikamentöse Behandlung absolviert - leider ohne wesentliche Besserung. Seine Berufstätigkeit konnte er deswegen schon länger nicht mehr ausüben, von der Krankenkasse war er im Krankengeldbezug zwischenzeitlich auch ausgesteuert. Er beantragte deswegen bei seiner Rentenversicherung, der DRV Bund, auch eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Ohne Erfolg. Der Antrag wurde, wie der anschließende Widerspruch, abelehnt, so dass Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben werden musste. Mit Erfolg.

DRV Bund erkennt Untätigkeit nach Betriebsprüfung an

Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte im Betrieb unseres Mandanten eine Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch. Durch Bescheid vom 21.11.2019 machte sie dann  eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von rund 296.000,00 € einschließlich Säumniszuschlägen geltend. Unser Mandant habe ausländische Mitarbeiter fälschlicherweise als freie Mitarbeiter behandelt, nicht als Beschäftigte. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt.  Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gab die DRV Bund statt, jedoch gegen die übliche Zinsauflage. Der Widerspruch wurde dann durch uns begründet, insbesonder dahingehend, dass aufgrund vorliegender A1-Entsendebescheinigungen in Deutschlad keine Sozialversicherungspflicht der betroffenen Mitarbeiter besteht. 

Keine Strafe wegen Besitzes von CBD-Blüten

Unser Mandant hatte am 9. März in einem "CBD Store" ein Fläschchen mit CBD-Blüten gekauft. Er ging davon aus, dies sei legal. Auf dem Fläschen befand sich ein Aufdruck, dass es sich um CBD handele und der THC-Gehalt unter 0,2 % liege. Auf dem Heimweg wurde unser Mandant von einer Zivilstreife der Polizei kontrolliert. Dabei kam das Fläschchen mit den CBD-Blüten zum Vorschein. Ein daraufhin durchjgeführter Drogenschnelltest schlug positiv auf THC an. Ohne nähere labortechnische Untersuchung beantragte die Staatsanwaltschaft Hof den Erlass eines Strafbefehl mit Geldstrafe gegen unseren Mandanten wegen des unerlaubten Besitzes von Marihuana und unterstellte - aus welchem Grunde auch immer - einen THC-Wirkstoffgehalt von "mindestens 5 %".  Dagegen hat Rechtsanwalt Mathias Klose als Verteidiger Einspruch eingelegt. Dieser war erfolgreich. Die Verhängung einer Geldstrafe konnte in der Hauptverhandlung vermieden werden.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Widerspruch

Unser Mandant ist bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd rentenversichert. Seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente - sein realistisches Ziel war eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - lehnte die DRV Bayern Süd aber mit der üblichen Begründung ab, es bestehe noch vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch führte nun aber zum Ziel.

Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Sperrzeit nach § 159 SGB III

Unser Mandant war von seinem Arbeitgeber aufgrund angeblichen Fehlverhaltens fristlos gekündigt worden. Er musste daher bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg vorübergehend Arbeitslosengeld beantragen. Dies verlief, wie häufig, aber nicht ohne Probleme für unseren Mandanten. Die Bundesagentur bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld, verhängte aber zugleich eine 12 wöchige Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Gegen die Sperrzeit wurde mit Erfolg Widerspruch erhoben.

Erstattungsforderung aus formellen Gründen um 37 % reduziert

Das Jobcenter Stadt Regensburg forderte von unserem Mandanten, der vorübergehend Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, die Erstattung eines Betrags in Höhe von € 11.905,70 wegen nicht angegebenen Einkommens und Vermögens während des Leistungsbezugs. An der Nichtangabe von Einkommen und Vermögen war nicht zu rütteln. Inhaltlich erschien die Rücknahme und Erstattungsforderung (§§ 45, 50 SGB X) also berechtigt. Allerdings kennt das Sozialrecht strenge Formvorschriften, deren Einhaltung hier fraglich war. Im Hinblick auf das so für beide Seiten bestehende Prozessrisiko konnte mit dem Jobcenter im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Regensburg ein überaus erfreulicher Vergleich geschlossen werden.

Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen eingestellt

Unsere Mandantin war als sozialpädagogische Mitarbeiterin in der "U-Haft-Vermeidung" tätig. In der dortigen Einrichtung war aufgrund ermittlungsrichterlichen Beschlusses auch der Zeuge D. untergebracht. Im August 2019 soll unsere Mandantin den Zeugen dann geküsst haben. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg erfülle dies den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen/Verwahrten (§ 174 Abs. 1 StGB). Das Strafverfahren wurde nun aber eingestellt.

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