Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Betriebsprüfungsforderung um 60 % reduziert

Unser Mandant war im Bau-/Montagebereich tätig. Im Rahmen seiner Monatage-/Bautätigkeiten arbeitete er immer wieder mit Selbständigen zusammen. Diese Praxis blieb im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) stets unbeanstandet. Erstmals beanstandet wurden die Kooperationen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017. Die DRV Bayern Süd machte für diesen Zeitraum nach einer turnusmäßigen Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von € 12.786,67 geltend. Die Zusammenarbeiten mit den selbständigen Auftragnehmern seien tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse (§ 7 SGB IV) gewesen, so dass insoweit Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestehe.  Gegen diese Nachforderung wurde zunächst Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht Landshut (Az. S 1 BA 12/21) erhoben, die zu einem guten Ende geführt hat. 

Vermeidung von Strafe durch einstweilige Verfügung

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 123 Abs. 1 StGB - Hausfriedensbruch). Diesem Strafbarkeitsrisiko - Hausfriedensbruch - sah sich unser Mandant dür die Zeit ab dem 1. Oktober ausgesetzt. Hintergrund war die Kündigung seiner Kleingartenparzelle und der Ausspruch eines Betretungsverbots durch den verpachtenden Verein.  Nachdem unser Mandant mit der Kündigung alles andere als einverstanden war, dasselbe gilt für das ausgesprochene Hausverbot, galt es das Strafbarkeitsrisiko zu eliminieren. Dies ist gelungen.

Verfahren eingestellt - kein Sozialleistungsbetrug

Unsere Mandantin wurde beschuldigt, vorsätzlich Sozialleistungen zu Unrecht bezogen zu haben, konkret Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von mehr als 10.000 €. Der unrechtmäßige Bezug resultiere aus der vorsätzlichen Nichtangabe einer zugleich bezogenen rumänischen Rente. Das gegen unsere Mandantin geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Staatsanwaltschaft Regensburg - 207 Js 15108/21) wurde nun aber, wie von Rechtsanwalt Klose beantragt, mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt.

GdB 40? GdB 50? GdB 80!

Morbus Crohn, Reflux, bipolare Störung, ADHS, Bluthochdruck - die Liste der Erkrankungen unseres Mandant ist lang. Den bislang durch das ZBFS Region Oberpfalz (Versorgungsamt) festgestellten GdB von 40 erachtete er daher auch als zu niedrig. Im Hinblick auf die möglichen arbeitsrechtlichen und rentenrechtichen Vorteile wurde mit der vor dem Sozialgericht Regensburg (Az: s 10 SB564/20) erhobenen Klage auch ein GdB von "wenigstens 50" eingeklagt. Antragsgemäß holte das Sozialgericht zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten zur medizinischen Bewertung der Erkrankungen ein. In ihrem Gutachten gelangte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. K. zu dem Ergebnis, bei unserem Mandanten liege ein Gesamt-GdB von 80 (!) vor. Nachdem die Sachverständige als sehr streng in ihren Beurteilungen bekannt ist, ist es ein umso bemerkenswerteres Ergebnis, das zweierlei zeigt:

Überzahlte Witwenrente nur in geringem Umfang zu erstatten

Rund 23.000 € forderte die DRV Bund von unserer Mandantin ursprünglich. Sie habe zuviel (große) Witwenrente erhalten, da sie Einkommen, namentlich Kapitaleinkünfte erzielt habe. Vorgeworfen wurde ihr ursprünglich, dass sie ihre Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen nicht richtig bzw. nicht vollständig gemacht habe. Dieser Vorwurf konnte aber schnell ausgeräumt werden. Es konnte gezeigt werden, dass unsere Mandantin alle erforderlichen Angaben gemacht hatte; die geforderten Angaben hatte sie durch ihren Steuerberater machen lassen. Aufgrund eigenen Mitverschuldens reduzierte die DRV daraufhin schon außergerichtlich ihre Forderung um etwa 50 % auf rund 11.700 €. Die Rentenversicherung warf unserer Mandantin jedoch weiterhin schuldhaftes Verhalten vor. Sie hätte die Fehlerhaftigkeit ihrer Rentenbescheide, d.h. dass die Rentenversicherung die Angaben des Steuerberaters zu den Kapitaleinkünften nicht vollständig berücksichtigt hatte, erkennen können. Ob dies tatsächlich der Fall war, war Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 7 R 193/20).

Sperrzeit um sechs Wochen verkürzt

Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg hatte gegen unseren Mandanten, nachdem dieser von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war und Arbeitslosengeld beantragen musste, beim Bezug von Arbeitslosengeld eine zwölfwöchige Sperrzeit (§ 159 SGB III) verhängt. Unser Mandant habe sich vertragswidrig verhalten und eine Arbeitgeberkündigung provoziert. Anlass der fristlosen Kündigung war ein angeblicher Diebstahl am Arbeitsplatz. Unser Mandant gab dazu an, es habe sich um ein Versehen gehandelt, das in der Hektik des Arbeitsalltags passiert wäre, das "Diebesgut" habe er auch sofort nachdem er zuhause bemerkt habe, dass er es in seiner Hosentasche hatte, an den Arbeitsplatz zurück gebracht. Die Arbeitsagentur schenkte diesen Angaben aber keinen Glauben.

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