Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

§ 266a-StGB-Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt

Unser Mandant soll als GmbH-Geschäftsführer in 100 Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut (§ 266a StGB) haben, er soll Sozialversicherungsbeiträge von über 48.000,- € nicht abgeführt haben. Gegen ihn und einen Mitangeklagten hat die Staatsanwaltschaft Regensburg daher Anklage zum Amtsgericht Regensburg erhoben. Dieses hat das Verfahren nun anregungsgemäß gegen eine Geldauflage in Höhe von 2.400,- € gegen den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Mandanten nach § 153a StPO eingestellt (AG Regensburg, Az. 23 Ls 154 Js 12187/13 (2), Beschluss vom 08.07.2021).

Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente vor dem Sozialgericht durchgesetzt

Unserem Mandanten war, insbesondere aufgrund psychischer Erkrankungen, von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besfristet bezahlt worden. Eine Überprüfung des Gesundheitszustands unseres Mandanten ergab aus Sicht der Rentenversicherung eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands und damit den Wegfall der Erwerbsminderung und der entsprechenden Rente.  Gegen diese Entscheidung wurde letztlich, nachdem auch der Widerspruch, wie häufig, ohne Erfolg geblieben war, durch uns Klage erhoben.

Von vollschichtig auf nicht mehr als 2 Stunden - Volle Erwerbsminderungsrente

Unsere Mandantin leidet insbesondere an einem Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS). Sie sah sich daher nicht mehr imstande, einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen und beantragte daher bei der DRV Bayern Süd eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die DRV Bayern Süd beurteilte die Erwerbsfähigkeit jedoch anders und lehnte den Erwerbsminderungsrentenantrag, wie sehr häufig, ab. Unsere Mandantin könne noch vollschichtig, also mehr als sechs Stunden täglich, erwerbstätig sein. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, so dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 15 R 159/20) landete. Die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Leistungsvernögen unserer Mandantin wich komplett von der Einschätzung der Rentenversicherung ab.

ZBFS zahlt zur Beschaffung eines Kfz 8.480,00 Euro

Unser Mandant bezieht vom Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region - Mittelfranken - Hauptfürsorgestelle (ZBFS) Leistungen nach dem OEG i.V.m. BVG. Als Eingliederungshilfe, konkret als Hilfe in besonderen in besonderen Lebenslagen nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BVG bezahlt das ZBFS an unseren Mandanten antragsgemäß einen Betrag in Höhe von € 8.480,00 zur (Ersatz-) Beschaffung eines Pkw. 

Erfolgreicher Widerspruch gegen die Umdeutung eines Reha-Antrags

Unser Mandant stand zunächst bei seiner Krankenkasse im Krankengeldbezug. In dessen Verlauf wurde er gemäß § 51 SGB V aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Dieser Aufforderung kam unser Mandant nach. Im Verlauf dieses Verfahrens gelangten die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zur Einschätzung, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9 ff. SGB VI hier nicht zielführend sein würden, da unser Mandant bereits voll erwerbsgemindert sei. Folglich deutete die DRV den Antrag um in einen Rentenantrag (§ 116 SGB VI) und bewilligte  für die Zeit ab dem 01.10.18 Rente wegen voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von 1.485,85 € brutto bzw. 1.322,41 € netto ab dem 01.05.20. Dagegen erhob unser Mandant Widerspruch. Der Widerspruch richtetr sich nicht gegen die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an sich, sondern gegen den Zeitpunkt des Beginns der Rente.

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