Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Sperrzeit nach § 159 SGB III

Unser Mandant war von seinem Arbeitgeber aufgrund angeblichen Fehlverhaltens fristlos gekündigt worden. Er musste daher bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg vorübergehend Arbeitslosengeld beantragen. Dies verlief, wie häufig, aber nicht ohne Probleme für unseren Mandanten. Die Bundesagentur bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld, verhängte aber zugleich eine 12 wöchige Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Gegen die Sperrzeit wurde mit Erfolg Widerspruch erhoben.

Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen eingestellt

Unsere Mandantin war als sozialpädagogische Mitarbeiterin in der "U-Haft-Vermeidung" tätig. In der dortigen Einrichtung war aufgrund ermittlungsrichterlichen Beschlusses auch der Zeuge D. untergebracht. Im August 2019 soll unsere Mandantin den Zeugen dann geküsst haben. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg erfülle dies den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen/Verwahrten (§ 174 Abs. 1 StGB). Das Strafverfahren wurde nun aber eingestellt.

Freispruch statt Freiheitsstrafe

Nachdem unser Mandant in I. Instanz durch das Amtsgericht Schwandorf wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, stand am 5. August die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Amberg an. Diese ist für unseren Mandanten mehr als erfreulich verlaufen.

Unsere Erreichbarkeit in der Urlaubszeit

Wir machen Urlaub und sind daher vorübergehend nur eingeschränkt für Sie erreichbar: Rechtsanwalt Mathias Klose ist vom 06.08. - 23.08.2021 im Urlaub.Rechtsanwalt Christian Falke ist vom 06.08. - 13.08.2021 im Urlaub.Rechtsanwalt Dr. Martin Bartmann ist vom 06.08. - 13.08.2021 sowie vom 23.08. - 10.09.2021 im Urlaub. Vom 18.08. -  23.08.2021 ist die Kanzlei geschlossen, ansonsten erreichen Sie unser Sekretariat wie gewohnt.

Wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen Sprachunkundigen nur mit Übersetzung

Am 17.03.2021 erließ das Amtsgericht Hof einen Strafbefehl gegen unseren eritreischen Mandanten wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung. Der Strafbefehl war in deutscher Sprache verfasst. Gegen den Strafbefehl Rechtsanwalt Klose nach Beauftragung am 22.04.2021 mit Schriftsatz vom 22.04.2021 Einspruch ein.  Mit Beschluss vom 10.05.2021 verwarf das Amtsgericht Hof den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 17.03.2021 mangels Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist als unzulässig. Zu Unrecht. Das Landgericht hob den Verwerfungsbeschluss vom 10.05.2021 auf:

4.500 € Entschädigung nach Diskriminierung wegen Behinderung

Die Gegnerin, die Stadt S., hatte im Dezember 2020 die Stelle eines Sachbearbeiters in der Finanzverwaltung ausgeschrieben. Unser Mandant übermittelte daraufhin der Beklagten seine Bewerbungsunterlagen. Er ist, wie er in seinerBewerbung mitteilte, schwerbehindert. Gleichwohl wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und letztlich wurde die Bewerbung trotz Bestqualifizierung unter allen anderen Bewerbern, abgelehnt. Gründe für die Absage wurden nicht genannt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 165 S. 2 SGB IX vor, weil  unser Mandant nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Somit besteht nach unserer Rechtsansicht ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V. m § 7 AGG zugunsten unseres Mandanten.  Diesen wies die Stadt S. außergerichtlich noch zurück.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
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