Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Zahlung von Krankengeld trotz Lücke

Unser Mandant befand sich bis zum 09.10.2018 in stationärer Behandlung und bezog während dieses Zeitraums von seiner Krankenkasse, der BIG direkt gesund, Krankengeld. Für den 10.10.2018 hatte er bei seiner behandelnden Ärztin einen Termin vereinbart, um die weitergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Er suchte am 10.10.2018 auch die Praxis auf. Von den Praxismitarbeitern wurde ihm dort jedoch mitgeteilt, dass seine Ärztin sämtliche Termine am 10.10.2018 unvorhergesehen absagen müsste. Er solle am 11.10.2018 wieder in der Praxis vorstellig werden. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 11.10.2018 würde ausreichend sein, um weiterhin Krankengeld beziehen zu können.Die BIG direkt gesund sah dies anders. Sie berief sich auf die Lücke bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 10.10.2018 und beendete die Zahlung von Krankengeld. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Die Krankenversicherung hielt an ihrer Sichtweise fest.Es wurde sodann Klage zum Sozialgericht erhoben. Diese war erfolgreich. Zur Begründung der Klage wurde auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen, nach welcher eine Lücke bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn der Patient alles in seiner Macht stehende versucht hat, um die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen und diese Voraussetzung auch dann geworden ist, wenn der Patient zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufsuchen möchte, dieser Termin aber von Praxisseite her verschoben wird. Entgegen der Ansicht der BIG ist nach der Rechtsprechung des BSG also ein Arzt-Patienten-Kontakt nicht mehr zwingend erforderlich.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wieder aufgehoben

Unser Mandant hatte einen Verkehrsunfall. Dabei wurde u.a. das Fahrzeug erheblich beschädigt und sein Beifahrer verletzt. Eine rund eine Stunde nach dem Unfll durchgeführte Messung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,58 Promille. Daraufhin wurde seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Es seien "dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§§ 69 Abs.1, 2, 315c Abs.1 Nr.1a StGB)", d.h. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Diese vorläufige Entziehung des von Rechtsanwalt Christian Falke verteidigten Mandanten hob das Amtsgericht Straubing nun - zu Recht - wieder auf.

Autorenvertrag für den "BAföG-Ratgeber" unterschrieben

Rechtsanwalt Mathias Klose bearbeitet seit 2018 den im Walhalla-Verlag erscheinenden, an das Fachpublikum gerichteten Kommentar "Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis", der als Loseblattsammlung, online über den Walhalla-Verlag und über Juris bezogen werden kann.  Für Schüler uns Studenten selbst wird voraussichtlich im September 2021 der "BAföG-Ratgeber" erscheinen, der ein Praxisleitfaden sein soll, um die Rechte und Ansprüche aus dem BAföG zu kennen und druchsetzen zu können.

Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit großem Erfolg absolviert

Im September 2019 hat unsere Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau Melanie Schulz, ihre Ausbildung in unserer Kanzlei begonnen. Nach einer Verkürzung der Ausbildungszeit von drei auf eineinhalb (!) Jahre hat sie nun die Abschlussprüfung mit großem Erfolg bestanden - sie erzielte 87 von 100 möglichen Punkten. Dazu gratulieren wir herzlich!

Rentenanspruch in II. Instanz durchgesetzt

Das Sozialgericht Regensburg hatte die Klage unseres Mandanten, der sich in I. Instanz noch anderweitig vertreten ließ, gegen die DRV Bayern Süd auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente abgewiesen. Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf ein Gutachten des zum Sachverständigen bestellten Facharztes für Neurologie/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie R., der bei unserem Mandanten trotz des Vorliegens ganz erhebliche Erkrankungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Beate und somit die medizinischen Rentenvoraussetzungen des § 43 SGB VI verneinte.Gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg wurde dann nach Übernahme der Vertretung durch uns Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (Aktenzeichen L 6 R 454/19). Mit Erfolg.

Untätigkeitsklage beschleunigt das Widerspruchsverfahren

Unsere Mandantin ist bei der AOK Bayern - Direktion Amberg - krankenversichert. Sie beantragte dort am 31.08.2020 die Erstattung von Fahrtkosten zu einer stationären Behandlung. Die AOK lehnte die Kostenerstattung ab. Dagegen wurde Widerspruch erhoben. Auf den Widerspruch hin passierte zunächst nichts. Lediglich eine Sachbearbeiterin der Krankenkasse rief in unserer Kanzlei an und riet uns, den Widerspruch doch zurückzunehmen, da er ohnehin keinen Erfolg haben würde. Eine Widerspruchsrücknahme erfolgte selbstverständlich nicht. Nachdem die AOK aber, abgesehen von dem dargestellten Anruf, im Widerspruchs verfahren nichts tat, insbesondere nicht über den Widerspruch entschied, wurde zur Beschleunigung des Verfahrens Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) erhoben.

Kanzlei

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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

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