Unser Mandant befand sich bis zum 09.10.2018 in stationärer Behandlung und bezog während dieses Zeitraums von seiner Krankenkasse, der BIG direkt gesund, Krankengeld. Für den 10.10.2018 hatte er bei seiner behandelnden Ärztin einen Termin vereinbart, um die weitergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Er suchte am 10.10.2018 auch die Praxis auf. Von den Praxismitarbeitern wurde ihm dort jedoch mitgeteilt, dass seine Ärztin sämtliche Termine am 10.10.2018 unvorhergesehen absagen müsste. Er solle am 11.10.2018 wieder in der Praxis vorstellig werden. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 11.10.2018 würde ausreichend sein, um weiterhin Krankengeld beziehen zu können.Die BIG direkt gesund sah dies anders. Sie berief sich auf die Lücke bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 10.10.2018 und beendete die Zahlung von Krankengeld. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Die Krankenversicherung hielt an ihrer Sichtweise fest.Es wurde sodann Klage zum Sozialgericht erhoben. Diese war erfolgreich.
Zur Begründung der Klage wurde auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen, nach welcher eine Lücke bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn der Patient alles in seiner Macht stehende versucht hat, um die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen und diese Voraussetzung auch dann geworden ist, wenn der Patient zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufsuchen möchte, dieser Termin aber von Praxisseite her verschoben wird. Entgegen der Ansicht der BIG ist nach der Rechtsprechung des BSG also ein Arzt-Patienten-Kontakt nicht mehr zwingend erforderlich.