Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

3000,- € beenden 184c-StGB-Verfahren

Unser Mandant sollte kinderpornographische Schriften, konkret Bilder, per Smartphone über einen Messengerdienst verbreitet haben. Aus diesem Grundee wurde u.a. eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen. Im Ermittlungsverfahren zeigte sich dann, dass es keine kinderpornographische Bilder waren, die unser Mandant verbreitet haben sollte, sondern jugendpornographische Bilder (§§ 184c Abs.1 Nr.1b und Nr. 2, 53 StGB). Auch zeigte sich dass Quantität und Qualität der Bildaufnahmen im unteren Bereich lagen, nahezu im Grenzbereich zur Volljährigkeit der abgebildeten Personen. 

Krankengeld ruht trotz unterbliebener Reha-Antragstellung nicht

§ 51 SGB V gibt den Krankenkassen ein mächtiges Instrument an die Hand, um den Krankengeldbezug zu beenden - die Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags. Oft übersehen die Krankenversicherungen aber, dass nicht nur die Befugnis aus § 51 SGB V mächtig ist, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 51 SGB V sehr hoch sind.

Absolvierte Fortbildung 3: Strafverteidigung in Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

Rechtsanwalt Mathias Klose hat am 18. November die Fortbildungsveranstaltung "Strafverteidigung in Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB" absolviert, die sich u.a. mit folgenden Problemkomplexen beschäftigte:

Keine Untersuchungshaft trotz drohender hoher Freiheitsstrafe

Unser Mandant sieht sich einem ganz erheblichen Vorwurf ausgesetzt: Gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge mit Waffen. Das BtmG sieht hierfür im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren vor. Die Staatsanwaltschaft Regensburg nahm zudem Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr an, beantragte daher den Erlass eines Haftbefehls gegen unseren von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Mandanten.

Nachforderung aus Betriebsprüfung wieder aufgehoben

Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) forderte die Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) von unserem Mandanten, der im Baugewerbe tätig ist, einen Betrag in Höhe von rund € 6.700,- nach. Unser Mandat soll einen Scheinselbständigen beschäftigt haben, so dass die Beiträge zur Sozialversicherung nachzuentrichten wären. Gegen diese Forderung wurde mit Erfolg Widerspruch erhoben.

Elternunterhaltsforderung um 30 % reduziert

Nach der Heimunterbringung seiner Mutter übernahm für unseren Mandanten zunächst der Bezirk Oberpfalz (Az. SS231-...0) die ungedeckten Heimkosten im Wege der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) an die Mutter. Für 2019 forderte der Bezirk anschließend rund 5.000 € Elternunterhalt von unserem Mandanten. Nach einem längeren "Hin-und-Her" konnte die Forderung erfreulicherweise um 30 % reduziert werden. Eine entsprechende Einigung, dass die Angelegenheit mit Zahlung eines pauschalen Betrags in Höhe von 3.500 € erledigt ist, hat stattgefunden.

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