Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Klage wirkt wunder - Vergleichsangebot nach weniger als drei Wochen Verfahrensdauer

Sozialgerichtsverfahren sind für die Kläger oft effektiv, jedoch in aller Regel sehr zeitaufwendig. Verfahrensdauern von neun bis zwölf Monaten sind keine Seltenheit. Eine angenehme Ausnahme stellt in zeitlicher Hinsicht ein derzeit von uns für eine Mandantin geführtes GdB-Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut dar (Az. 9 SB 66/24). Im Verfahren ist, wie so oft, streitig, ob unserer Mandantin ein GdB von 50 und damit die rechtliche Schwerbehinderteneigenschaft zusteht. Gegen den ergangenen Widerspruchsbescheid hatten wir am 6. Februar 2024 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Heute, am 26.02.2024 ging bei uns ein Schriftsatz des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Landesversorgungsamt ein. Nicht einmal drei Wochen nach Klageerhebung unterbreitet das ZBFS ein für unsere Mandantin ein sehr erfreuliches Vergleichsangebot, das das Verfahren in kürzester Zeit im Sinne unserer Mandantin beenden wird: "Der Beklagte erklärt sich bereit ... einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ... festzustellen".

Keine Krankenversicherungspflicht = keine Beitragsnachforderung

In einem vor dem Sozialgericht Regensburg von uns geführten Prozess (Az. S 4 BA 63/23) ist die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers unserer Mandantin, einer GmbH, streitig. Nach einer Betriebsprüfung machte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund eines Beitragsnachforderung in Höhe von rund 22.000 € gegen unsere Mandantin geltend. Unsere Mandantin habe den sozialversicherungsrechtichen Status eines ihrer Gesellschafter-Geschäftsführers falsch beurteilt. Tatsächlich sei dieser abhängig beschäftigt bei unserer Mandantin und daher auch versicherungspflichtig in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, also in der Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung. Schon jetzt, noch vor Abschluss des Klageverfahrens, steht aber fest, dass die Forderung von Beiträgen zur Pflege- und Krankenversicherung unberechtigt war, so dass die streitige Forderung fast auf die Hälfte reduziert werden konnte.

Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren - DRV hebt eigenen Bescheid wieder auf

Erwerbsminderungsrentenanträge werden üblicherweise abgelehnt, weil - aus Sicht der Rentenversicherung - keine Erwerbsminderung vorliegt. Nicht ganz so üblich war die Rentenablehnung im Fall unserer Mandantin. Die DRV Bund warf ihr vor, im Rentenverfahren nicht mitgewirkt zu haben. Der Vorwurf war jedoch, wie sich im Widerspruchsverfahren zeigte, haltlos.

Versuchter Mord? Gefährliche Körperverletzung? Verfahrenseinstellung!

Die Staatsanwaltschaft Regensburg legte unserem Mandant zur Last, den Geschädigten Z. wiederholt mit der Faust in das Gesicht und anschließend mit einem circa 40 cm langen Baseballschlager auf den Kopf geschlagen haben, wodurch Z. unter anderem einen Rippen- und einen Schädelbruch erlitt. So schilderte zumindest Z. das Geschehen; wesentliche Umstände hat er in seinen Zeugenvernehmungen jedoch weggelassen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daher zunächst gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts des versuchten Mordes.

Ein Umgangspfleger kann nicht falsch aussagen - Staatsanwaltschaft stellt Verfahren ein

Unser Mandant ist als Umgangspfleger in familiengerichtlichen Verfahren tätig. Eine immer wieder schwierige Tätigkeit, gerade aufgrund der häufig emotional sehr aufgeladenen Gemengelage. In einem solchen, emotional hochkochenden Verfahren war unser Mandant durch das Amtsgericht Regensburg als Umgangspfleger für das Kind N. bestellt. In Bezug auf die Durchführung des gerichtlich geregelten Umgangs hatte der Kindsvater dann andere Vorstellungen als unser Mandant als Verfahrenspfleger. Letztlich erstattete der Kindsvater dann gegen unseren Mandanten sogar Strafanzeige wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) gegen unseren Mandanten. Unser Mandant soll, so der Vorwurf in der Anzeige, im Rahmen eines Telefonats mit der zuständigen Richterin am Amtsgericht absichtlich falsche Angaben gemacht haben. Ein Tatvorwurf, der gerade angesichts der beruflichen Tätigkeit als Umgangspfleger, schwer wiegt; zumindest auf den ersten Blick. Der Tatvorwurf konnte aber im Ermittlungsverfahren entkräftet werden. 
Urteil des SG München vom 14.2.24 - Aktenzeichen S 48 VS 9/22: Tinnitus als WDB-Folge

Tinnitus als WDB-Folge

Bei unserem Mandanten, einem ehemaligen Soldaten, war während des aktiven Diensts festgestellt worden, dass die bei ihm vorliegende „Hochtonhörsenke beiderseits mit Tinnitus beiderseits“ Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist und diese durch schädigende Einwirkungen im Sinne von § 81 SVG, konkret durch ein im Ausleandseinsatz erlittenes Lärmtrauma, hervorgerufen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beantragte unser Mandant deswegen dann Versorgung nach § 80 ff. SVG. Die Bundeswehr stellte nun - durchaus überraschend für unseren Mandanten - fest, dass (nur) die Gesundheitsstörung „Hochtonhörsenke beidseits“ Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Die in der Vergangenheit anerkannte Gesundheitsstörung „Tinnitus beidseits“ sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen wehrdienstlichen Einflüssen und der Gesundheitsschädigung. 

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