Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gehören für Unternehmen zum sozialversicherungsrechtlichen Alltag. Nach § 28p Abs. 1 SGB IV ist die DRV verpflichtet, bei allen Arbeitgebern regelmäßig zu prüfen, ob die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden und die Beiträge korrekt abgeführt worden sind. Dabei geht es insbesondere um die Versicherungspflicht, Beitragshöhe sowie die ordnungsgemäße Anmeldung von Beschäftigten.In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder: Die Ergebnisse solcher Prüfungen sind häufig fehleranfällig. Insbesondere dann, wenn die DRV bei der Beurteilung von Vertragsverhältnissen zu einseitigen oder pauschalen Einschätzungen gelangt. Dies kann für Unternehmen gravierende finanzielle Folgen haben – insbesondere dann, wenn rückwirkend hohe Beitragsnachforderungen erhoben werden.