Unser Mandant lag mit seiner Krankenkasse, der BARMER, im Streit darüber, ob er auch für die Zeit ab dem 4. Juli 2019 Krankengeld beziehen könne. Die Krankenversicherung verneinte dies mit der Begründung, der Höchstbezugszeitraum von 78 Wochen für Krankengeld wegen "derselben Krankheit" sei ausgeschöpft. Unser Mandant sah dies, wie sich nun herausstellte zu Recht, anders. Um die Angelegenheit zu klären, haben wir für unseren Mandanten Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. In dem Prozess vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 8 KR 761/20) gab die BARMER nun letztendlich ein Anerkenntnis ab: "Die Beklagte erkennt in dem hier vorliegenden Einzelfall den Anspruch auf Krankengeld anlässlich der Arbeitsunfähigkeit ab 04.07.2019 bis zum 12.07.2020 ... an".