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Eilverfahren nach Betriebsprüfung - DRV setzt Vollziehung aus

Widersprüche und Klagen gegen Betriebsprüfungsbescheide der Träger der Rentenversicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Will man diese erreichen, muss zuästzlich zum Widerspruch bzw. zur Klage ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden oder ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Sozialgericht. So war auch hier die Ausgangssituation. Unser Mandant ist Gastronom. Nach einer Betriebsprüfung macht die DRV Bayern Süd eine Nachforderung in Höhe von fast 90.000 € geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung bei der Rentenversicherung beantragt. 
Die DRV Bund bietet im Widerspruchsverfahren eine "bevorzugte Bearbeitung" an

DRV führt "bevorzugte Bearbeitung" in der Betriebsprüfung ein!?

Im Falle einer Mandantin, die wir im Rahmen einer durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) durchgeführten Betriebsprüfung im Widerspruchsverfahren vertreten, tat sich, wie häufig, erstmal gar nichts. Jedenfalls nichts, was uns bekannt wurde. Wir wandten uns daher an die DRV Bund mit einer Sachstandsanfrage. Darauf haben wir die Antwort erhalten, "...der Vorgang ist in Bearbeitung. Wir bitten um Geduld. Sollten Sie eine bevorzugte Bearbeitung wünschen, teilen Sie dies bitte mit.":

Mandantin erhält Erwerbsminderungsrente dauerhaft

Nicht immer gibt es in Rentenverfahren Probleme. Manchmal sind Rentenverfahren auch "Selbstläufer". So im Falle einer unserer Mandantinnen. Diese bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bislang befristet eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Etwa drei Monate vor Befristungsende haben wir für unsere Mandantin dann einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Über diesen hat die DRV Bund schnell und unkompliziert, insbesondere ohne ärztliche Begutachtung, entschieden. Unsere Mandantin erhält entsprechend dem Rentenbescheid vom 11.04.2024 ihre Teilerwerbsminderungsrente weiter bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Durchhaltevermögen zahlt sich aus - Krankenkasse zahlt Krankengeld für ein Jahr nach

Unser Mandant lag mit seiner Krankenkasse, der BARMER, im Streit darüber, ob er auch für die Zeit ab dem 4. Juli 2019 Krankengeld beziehen könne. Die Krankenversicherung verneinte dies mit der Begründung, der Höchstbezugszeitraum von 78 Wochen für Krankengeld wegen "derselben Krankheit" sei ausgeschöpft. Unser Mandant sah dies, wie sich nun herausstellte zu Recht, anders. Um die Angelegenheit zu klären, haben wir für unseren Mandanten Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. In dem Prozess vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 8 KR 761/20) gab die BARMER nun letztendlich ein Anerkenntnis ab: "Die Beklagte erkennt in dem hier vorliegenden Einzelfall den Anspruch auf Krankengeld anlässlich der Arbeitsunfähigkeit ab 04.07.2019 bis zum 12.07.2020 ... an".

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