Das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz machte gegen unseren Mandanten eine Rückforderung von erhaltener Ausbildungsförderung auf der Grundlage von § 47a BAföG geltend. Haben die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben, so haben Sie den Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, zu ersetzen (§ 47a BAföG). Die Ersatzpflicht nach § 47 a BAföG tritt zwar grundsätzlich neben einen Erstattungsanspruch gegen den Auszubildenden selbst. Es ist jedoch immer zu entscheiden, insbesondere unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, ob der Elternteil alleine oder ob gleichzeitig Elternteil und Auszubildender für eine Rückforderung in Anspruch genommen werden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der BAföG-VwV sind Beitreibungsmaßnahmen aber vorrangig immer gegen die Eltern zu richten (47a. 0.1 BAföG-VwV).