Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg
GmbH-Geschäftsführer wird selbständig für die Gesellschaft tätig

Rechtssicherheit durch Feststellung des Erwerbsstatus eines Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern, die davon abhängt, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit, ist angesichts der sozialversicherungsfreundlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein "Dauerbrenner". Liegt eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers der GmbH (oder einer UG) vor und werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, so entsteht der Gesellschaft ein wirtschaftlicher Schaden. Liegt eine Beschäftigung vor und werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, besteht eine enormes wirtschaftliches Risiko im Falle einer Betriebsprüfung (Nachzahlung der Beiträge und v.a. Säumniszuschläge) und ein enomres strafrechtliches Risiko im Hinblick auf eine nach § 266a StGB strafbare Beitragsvorenthaltung.

Aussetzung der Vollziehung eines Betriebsprüfungsbescheids

Widersprüche gegen Betriebsprüfungsbescheide (§ 28p SGB IV) haben keine aufschiebende Wirkung. D.h. die festgesetzte Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung und etwaige Säumniszuschläge sind trotz erhobenen Widerspruchs am drittletzten Bankarbeitstag des auf das Datum des Bescheids folgenden Monats fällig. Die Forderungsbeitreibung erfolgt durch die Einzugsstellen meist auch mit Nachruck.  Kann nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRB) der festgesetzte Betrag nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, muss zusätzlich zum Widerspruch bei der DRV ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Dem Antrag muss u.a. dann stattgegeben werden, wenn die Vollziehung für den betroffenen Betrieb eine unbillige Härte sein würde. Gibt die DRV einem solchen Antrag nicht statt, kann beim zuständigen Sozialgericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs.3 S. 1 SGG) des Widerspruchs gestellt werden. Der Einschaltung des Sozialgerichts bedarf es aber in diesem Stadium des Verfahrens meistens nicht. Vielmehr lässt sich die Aussetzung der Vollziehung üblicherweise außergerichtlich innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wochen regeln.

Amtsgericht Straubing stellt Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein

Unserem Mandanten lag zur Last. eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) begangen zu haben. Er sollte seinen Iveco-Lkw mit Anhänger nicht ordnungsgemäß gesichert haben, was dazu geführt hätte, dass sich das Gespann in Bewegung setzte und die Zeugin C. "überrolte". Das Amtsgericht Straubing verhängte aufgrund dieses Vorwurfs gegen unseren Mandanten einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 60,00 €, insgesamt also 4.200,00 €. Unser Mandant war hingegen der Überzeugung, das Lkw-Anhänger-Gespann ordnungsgemäß gesichert zu haben. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts wurde daher Einspruch eingelegt.

DRV ignoriert EuGH-Entscheidung bei der Betriebsprüfung

Wir vertreten eine Mandantin aus dem Baubereich derzeit in einem Widerspruchsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), die aus einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von rund 175.000,- € geltend macht. Nach Ansicht der DRV Bund sind verschiedene ausländische Subunternehmer, vorwiegend aus Ungarn und aus der Slowakei, bei unserer Mandantin abhängig beschäftigt, so dass unsere Mandantin nun die Pflicht zur Beitragsabfühung nachträglich treffen soll - ein klassicher Fall aus dem Bereich der Scheinselbständigkeit also, jedenfalls nach Auffassung der Betriebsprüfer der Rentenversicherung.

106 + 0 + 109 + 106 = Erwerbsminderungsrente

106 + 0 + 109 + 106 - so lautete in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei die "Erwerbsminderungsrentenformel". Unsere Mandantin hatte bereits für die Dauer von drei Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd in Landshut erhalten. Verschiedene v.a. psychiatrische Erkrankungen, u.a. eine generalisierte Angststörung und eine rezidivierende Depression in mittel- bis schwergradiger Ausprägung, erlaubten es ihr nicht mehr, erwerbstätig zu sein. Kurz vor Ablauf der drei Jahre stellte unsere Mandantin einen Weiterbewilligungsantrag. Weder aus ihrer noch aus Sicht ihrer Ärzte war eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten. Die Sicht der Rentenversicherung war bedauerlicherweise anders.

AOK muss Taxifahrkosten zu stationären Behandlungen in Höhe von 1.224,39 € tragen

Unser in Regensburg wohnender Kläger befand in stationärer Behandlung in der Orthopädischen Klinik Markgröningen. Bei fortgeschrittenem Knorpelschaden bei Zustand nach mehrfacher Patellaluxation wurde beim Kläger eine Entnahme des Knorpels/Knochens durchgeführt, sodann erfolgte die ACT Replantation. Für die Taxifahrten von der Klinik nach Regensburg wurden durch das Taxiunternehmen insgesamt 1.224,39 € berechnet. 
Terminsladung des Sozialgerichts Regensburg - Corona als Arbeitsunfall - Kanzlei Klose

Sozialgericht Regensburg: Corona-Infektion ist Arbeitsunfall

Die Corona-Pandemie nimmt ab. Die Corona-Rechtsstreitigkeiten nehmen zu. In allen Rechtsgebieten. Geht es im Strafrecht beispielsweise häufig um Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen oder um Betrug im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld, geht es im Sozialrecht neben Krankengeld- oder Erwerbsminderungsrentenansprüchen nach Covid-19-Infektionen immer wieder darum, ob eine Corona-Infektion einen Arbeitsunfall darstellt und deswegen die aus der Infektion resultierenden wirtschaftlichen und gesundheitlichen Schäden von der zuständigen Berufsgenossenschaft zu kompensieren sind. Ein solcher Fall war jüngst Gegenstand eines Prozesses vor dem Sozialgericht Regensburg, den wir für unseren Mandanten, der sich an seinem Arbeitsplatz mit Corona infiziert hatte, führten.

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