Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg
Angeblicher Cannabis-Erwerb im Darknet von BigActionMan50 bleibt straflos

Angeblicher Erwerb von Cannabis im Darknet von "BigActionMan50" bleibt folgenlos

Die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen -ZAC NRW- bei der Staatsanwaltschaft Köln führt seit Längerem ein größeres Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, die über den Darknet-Account "BigActionMan50" in Underground-Economy (UE-)Foren unter Nutzung des TOR-Netzwerks im Darknet auf Marktplatzen wie "DreamMarket" und "Alphabay" Cannabis-Produkte im großen Stil verkauften. Aus diesem Ermittlungsverfahren folgte eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen mögliche Käufer von Cannabisprodukten von "BigActionMan50". Diese erhielt - und erhalten weiterhin - Post vom ermittelnden Kriminalkommissariat 1 der Kreispolizeibehörde (KPB) Rhein-Sieg-Kreis. So auch unser Mandant. Er soll im Jahr 2017 unter dem Accountnamen "G..." bei zwei Käufen jeweils 3 Gramm "White Widow" zum Preis von 74,00 Euro gekauft haben. Er sei "als Abnehmer identifiziert" worden.
Staatsanwaltschaft Regensburg stellt Ermittlungsverfahren wegen Bedrohungsverdachts (§ 241 StGB) ein

Unbegründeter Verdacht: Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung eingestellt

Unserer Mandantin lag Bedrohung zur Last. Schon die Umstände der Anzeigeerstattung waren aber dubios. Noch mehr die Vorwürfe selbst, die unsere Mandantin abstritt. Dennoch drohte unserer Mandantin eine empfindliche Strafe im Falle einer Verurteilung: "Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 241 Abs. 1 StGB - Bedrohung).
Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht Regensburg vom 13.12.2022

Sachverständiger korrigiert vor dem Sozialgericht Regensburg seine GdB-Einschätzung nach oben

(Sozial-) Gerichte neigen dazu, in medizinischen Fragestellungen "sachverständigenhörig" zu sein und die Ergebnisse von Sachverständigengutachten zu übernehmen, gleich ob und inwieweit am Gutachten durch die Beteiligten Kritik geübt wird. Das führt immer wieder zu negativen Entscheidungen für die Kläger vor Gericht, wenn das Ergebnis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens das Klageziel nicht trägt, beispielsweise der Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint oder - wie unser Fall hier - die medizinischen Voraussetzungen eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 nicht bejaht, sondern nur die eines GdB von 40. Dieser jüngst in der Kanzlei bearbeitete Fall zeigt aber auch, dass es erfreulicherweise gelingen kann, die gerichtliche "Sachverständigenhörigkeit" zu überwinden.

Staatsanwaltschaft Regensburg stellt Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs ein

Die von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigte Mandantin stand im Bezug von Arbeitslosengeld. Sie nahm in dieser Zeit eine Beschäftigung auf. Noch an dem Tag, an dem sie die Beschäftigung aufnahm, fragte sie bei ihrer Betreuerin nach, ob sie die Beschäftigung sofort melden müsse. Ihre Betreuerin teilte ihr daraufhin mit, sie solle den Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags abwarten. Diesem Rat kam unsere Mandant verständlicherweise nach. Nach einigen Tagen zerschlug sich das Beschäftigungsverhältnis jedoch schon wieder, ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Eine Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg erfolgte nicht. 

Mathias Klose wieder zum Mitglied des Prüfungsausschusses für Rechtsanwaltsfachangestellte bestellt

Rechtsanwalt Mathias Klose war seit 2017 durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg zum Mitglied des Prüfungsausschusses I Regensburg für Rechtsanwaltsfachangestellte bestellt.  Mit Beschluss vom 10.12.2022 wurde Rechtsanwalt Klose für die Amtsperiode vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2027 erneut zum ordentlichen Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt.

Bei der Betriebsprüfung über 108.000 Euro gespart

Unsere Mandantin ist im Pressebereich tätig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte durch ihren Prüfdienst bei ihr eine Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch. Dabei kam es zu Beanstandungen durch den Prüfdienst der DRV. Beanstandet wurde v.a., dass unsere Mandantin verschiedene Mitarbeiter als Selbständige behandelt habe. Tatsächlich seien es nach Ansicht der DRV Arbeitnehme, also Beschäftige i.S.d. § 7 SGB IV) gewesen mit der Folge der Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Wie üblich ging die DRV auch davon aus, die falsche sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Mitarbeiter sei vorsätzlich erfolgt, so dass zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch Säumniszuschläge erhoben wurden: "In der Nachforderung sind Beitragsforderungen in Höhe von 209.644,00 Euro sowie Säumniszuschlage nach § 24 Abs.1 SGB IV in Höhe von 108.142,50 Euro enthalten". Insgesamt also eine Nachforderung in Höhe von 317.786,50 Euro.

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