Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erfolgreiche Verteidigung in einem komplexen Strafprozess – Insolvenzverschleppung, Bankrott u.a.

Vor dem Landgericht Regensburg fand am 19. und 20. August ein komplexer Strafprozess statt, bei dem es um Vorwürfe der Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung und vorsätzlichem Bankrott ging. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Regensburg hatten einen Umfang von mehreren Tausend Seiten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose verteidigte in dem Wirtschaftsstrafverfahren die Ehefrau des mitangeklagten Schmuckhändlers. Der strafrechtliche Schaden belief sich auf insgesamt rund 570.000 Euro, also eine Größenordnung, bei der normalerweise unbedingte Freiheitsstrafen im Falle einer Verurteilung verhäbgt werden. Soweit kam es aber im Falle der Mandantin von Mathias Klose erfreulicherweise nicht.

GdB 50 bei CRPS an der rechten Hand

Immer wieder Schwierigkeiten bereitet die GdB-Feststellung bei Vorliegen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS). So auch im hier vorgestellten Fall. Unser Mandant leidet an einem schwergradigen CRPS an der rechten Hand. Bei dem für ihn zuständigen Versorgungsamt, dem ZBFS - Region Oberpfalz - Versorgungsamt in Regensburg beantragte er daher die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB). Angemessen aus seiner Sicht war ein solcher von 50. Angemessen aus Sicht des ZBFS war hingegen nur ein solchert von 30. Gegen den Bescheid, mit dem für das CRPS ein GdB von nur 30 festgestellt worden war, erhoben wir für unseren Mandanten dann aber mit Erfolg Widerspruch.

Erwerbsminderungsrente - Erfolg im Widerspruchsverfahren

Unsere Mandantin leidet an ganz erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, u.a. an systemischer Mastozytose. Da sie sich, wie auch die behandelnden Ärzte, nicht mehr imstande sah, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, stellte sie bei ihrer Rentenversicherung, der DRV KBS, einen Erwerbsminderungsrentenantrag. Dieser wurde aber schon nach kurzer Zeit abgelehnt. Für unsere Mandantin war dies kein Grund, sich entmutigen zu lassen. Vielmehr beauftragte sie uns mit ihrer Vertretung im Widerspruchsverfahren. Schon jetzt - vor vollständigem Abschluss - mit Erfolg.

266a StGB + 6.000 Euro = § 153a StPO

Nicht jeder Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt landet vor Gericht. Jedoch kann auch nicht jeder Vorwurf zur Einstellung mangels Tatverdachts gebracht werden. Eine "Zwischenlösung" ist die Einstellung nach § 153a StPO, das Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen. Nach einer Einstellung gemäß § 153a StPO gilt der Betroffene weiterhin als nicht vorbestraft, was oft ein enormer Anreiz ist, eine Einstellung gemäß § 153a StPO zu akzeptieren. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei.

Auch für Strafverteidiger nicht alltäglich: 160-seitige Anklageschrift

Anklageschriften in Strafprozessen können durchaus umfangreich sein und sind wir gewohnt. Ungewöhnlich umfangreich ist allerdings eine aktuelle Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg (Az. 402 Js 34373/23), die ein von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose verteidigter Mandant, dem versuchter Mord vorgeworfen wird, erhalten hat: 160 (!) Seiten.

Eilverfahren nach Betriebsprüfung - DRV Bund trägt die Kosten

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) macht nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV bei unserer Mandantin eine Nachforderung in fast siebenstelliger Höhe geltend. Dagegen wurde Klage erhoben. Zudem wurde die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens bei der DRV Bund beantragt. Eine Reaktion der Rentenversicherung darauf erfolgt - wie leider immer wier zu beobachten - nicht. Daher musste ein Eilverfahren zum Sozialgericht Landshut angestrengt werden, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Kurz nach Antragsgeingang bei Gericht erklärte die DRV dann, die Vollziehung antragsgemäß vorläufig auszusetzen. Daraufhin wurde das Eilverfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Berliner Behörde aufzuerlegen. Diese wehrte sich mit verschiedenen Argumenten gegen die Kostentragung. Die gerichtliche Entscheidung war dann aber eindeutig und unmissverständlich:

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