Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erwerbsminderungsrente - Erfolg im Widerspruchsverfahren

Unsere Mandantin leidet an ganz erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, u.a. an systemischer Mastozytose. Da sie sich, wie auch die behandelnden Ärzte, nicht mehr imstande sah, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, stellte sie bei ihrer Rentenversicherung, der DRV KBS, einen Erwerbsminderungsrentenantrag. Dieser wurde aber schon nach kurzer Zeit abgelehnt. Für unsere Mandantin war dies kein Grund, sich entmutigen zu lassen. Vielmehr beauftragte sie uns mit ihrer Vertretung im Widerspruchsverfahren. Schon jetzt - vor vollständigem Abschluss - mit Erfolg.

266a StGB + 6.000 Euro = § 153a StPO

Nicht jeder Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt landet vor Gericht. Jedoch kann auch nicht jeder Vorwurf zur Einstellung mangels Tatverdachts gebracht werden. Eine "Zwischenlösung" ist die Einstellung nach § 153a StPO, das Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen. Nach einer Einstellung gemäß § 153a StPO gilt der Betroffene weiterhin als nicht vorbestraft, was oft ein enormer Anreiz ist, eine Einstellung gemäß § 153a StPO zu akzeptieren. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei.

Absolvierte Fortbildung: Verteidigung in Sexualstrafverfahren – Die Neuregelungen im Bereich der Sexualdelikte

Rechtsanwalt Mathias Klose (Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht) hat am 28. Juni 2024 eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema 'Verteidigung in Sexualstrafverfahren – Die Neuregelungen im Bereich der Sexualdelikte' absolviert, die sich u.a. mit folgenden Problemkomplexen beschäftigte:

Eilverfahren nach Betriebsprüfung - DRV Bund trägt die Kosten

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) macht nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV bei unserer Mandantin eine Nachforderung in fast siebenstelliger Höhe geltend. Dagegen wurde Klage erhoben. Zudem wurde die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens bei der DRV Bund beantragt. Eine Reaktion der Rentenversicherung darauf erfolgt - wie leider immer wier zu beobachten - nicht. Daher musste ein Eilverfahren zum Sozialgericht Landshut angestrengt werden, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Kurz nach Antragsgeingang bei Gericht erklärte die DRV dann, die Vollziehung antragsgemäß vorläufig auszusetzen. Daraufhin wurde das Eilverfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Berliner Behörde aufzuerlegen. Diese wehrte sich mit verschiedenen Argumenten gegen die Kostentragung. Die gerichtliche Entscheidung war dann aber eindeutig und unmissverständlich:

Schwierig aber keinesfalls unmöglich - Merkzeichen "aG" vor dem Sozialgericht erreicht

Das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) ist eines der am häufigsten begehrten Nachteilsausgleichsmerkzeichen im Behindertenrecht, nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen Berechtigung, Behindertenparkplätze zu benutzen. Das Merkzeichen "aG" gilt im Allgemeinen jedoch als sehr schwierig zu erlangen. Angesichts der hohen rechtlichen Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 SGB IX verwundert dies aber nicht: 

Wir setzen auf die Zukunft: Unsere neue Anwaltssoftware RA-Micro

Ab Juli 2024 stellen wir unsere Kanzleisoftware auf RA-Micro um. Als erfolgreiche Rechtsanwaltskanzlei ist es unser Ziel, Ihnen nicht nur kompetente und engagierte Rechtsberatung zu bieten, sondern auch im Bereich der digitalen Kanzleiorganisation stets auf dem neuesten Stand zu sein. Mit RA-Micro setzen wir nun auf den Marktführer unter den Anwaltssoftware-Lösungen.
DRV Bund gibt Anerkenntnis in Prozess über Erwerbsminderungsrente vor dem SG Landshut ab

DRV Bund erkennt vor Gericht volle Erwerbsminderungsrente an

Zu den Kernbereichen unserer anwaltlichen Tätigkeit im Sozialrecht zählt der Bereich der Erwerbsminderungsrente. In diesem Kernbereich konnten wir jüngst wieder einen großen Erfolg verzeichnen. In einem Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Landshut erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) den Anspruch unserer Mandantin auf eine Erwerbsminderungsrente an. Die Krankheiten unserer Mandantin lesen sich quantitativ und qualitativ eindrucksvoll: Rezidivierende depressive Episoden, ggw. mittelgradig (ICD 10: F332) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) Panikstörung (ICD 10: F 41.0) Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 1O: F40.01) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und depressiven Anteilen bei chronischen Traumatisierungen seit der Kindheit und im Arbeitsleben (ICD: F61.0)Impingementsyndrom Schultern bds. (ICD 10: M75.4) Gonarthrose bds'. (F40.01) HWS / LWS Syndrom (ICD 10: M54.10) Leichtgradiges obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom Chronisches Reizdarmsyndrom

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