Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Keine Aussage = keine Strafe

Nachdem sich unser Mandant geweigert hatte, bei der Polizei als Zeuge auszusagen, leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermitttlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB: "Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.") ein.  Im Rahmen einer Verteidigungsschrift wurde dann durch Rechtsanwalt Mathias Klose beantragt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts wieder einzustellen. Mit Erfolg.

Von 558.798,87 € auf 68.885,97 € - von der Anklage bleibt wenig übrig

Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Landshut beschuldigt, in 118 Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut (§ 266a StGB) zu haben. Als faktischer Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeberin sollte er Beiträge zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 558.798,87 € vorenthalten haben. Die Schadenssumme wurde, wie üblich, vom Hauptzollamt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ermittelt. Zum Nachteil unseres Mandanten gingen die Ermittlungsbehörden davon aus, den Schaden schätzen zu dürfen und gelangten ausgehend von der Annahme einer Lohnquote von 66% des Nettoumsatzes. Zustande gekommen sein sollte der Sozialversicherungsbeitragsschaden mehrere "§ 266a-typische" Verhaltensweisen, konkret durch bare Schwarzlohnzahlungen, durch den Einsatz von sog. Abdeckrechnungen und durch die Abgeltung von Arbeitsleistungen durch sozialversicherungsfreie Verpflegungszuschüsse statt durch sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Nach 11 Hauptverhandlungstagen vor dem Landgericht Landshut stellte sich die Angelegenheit aber wesentlich anders dar als von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommen.

Krankenkasse lenkt ein - Versorgung mit Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion

Unsere Mandantin ist bei der AOK Bayern - Direktion Kempten gesetzlich krankenversichert. Sie beantragte dort die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion. Diesen Antrag lehnte die Krankenkasse umgehend ab. Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion (Meyra Sky Stehrollstuhl) sei nicht erforderlich. Dagegen wurde umgehend Widerspruch eingelegt. Dann geschah, wie leider häufig, lange Zeit nicht, außer dem Hinweis der AOK, die Angelegenheit sei klar, man möge den Widerspruch wegen fehlender Erfolgsaussicht doch zurücknehmen, was natürlich nicht geschah. Um dieser Verschleppungstaktik entgegen zu wirken und die Krankenkasse zum Handlen zu bewegen, wurde stattdessen Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg (Az. S 12 KR 393/21) erhoben. 

Erfolg im Eilverfahren - Grundsicherungsträger muss leisten

Die Abgrenzung zwischen Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft ist im Bereich des Grundsicherungsrechts von erheblicher Bedeutung und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. So auch hier. Unsere Mandantin lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen und bildet unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft - so weit so unproblematisch. Die Bedarfsgemeinschaft wohnt aber mit einer weiteren Person zusammen in einer Wohnung - jetzt wird es problematisch. Denn das Jobcenter Straubing-Bogen vertrat die Ansicht, die weitere Person und unsere Mandanten würden nicht nur eine Wohn-, sondern eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und verweigerte aufgrund (angeblichen) Einkommens der weiteren Person, die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II.

Nachforderung aus Betriebsprüfung deutlich reduziert

Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p) macht die DRV gegen unseren Mandanten eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung geltend sowie Säumniszuschläge, die rund ein Drittel der Gesamtforderung ausmachen. Hintergrund ist die angebliche vorsätzliche Beschäftigung eines Scheinselbständigen durch unseren Mandanten. Gegen die Forderung wurde letztlich Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Im Rahmen des Verhandlungstermins vor dem Sozialgericht (Az. S 1 BA 32/21) vom 13. Dezember konnte aber eine erfreuliche Einigung mit der DRV erzielt werden:

In der Berufung: Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unser Mandant war in erster INstanz durch das Amtsgericht Kelheim wegen Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden (AG Kelheim, Urteil vom 23.02.2021 - 2 Ds 303 Js 24012/20). Dagegen haben wir für unseren Mandanten mit Erfolg Berufung eingelegt. Nicht nur unmittelbar wegen dieses Urteils, sondern auch weil unser Mandant unter laufender Bewährung stand und im daher im Falle der Veruteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung der Bewährungswiderruf drohte, also mittelbar eine weitere Freiheitsstrafe.  

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter