Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Landshut beschuldigt, in 118 Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut (§ 266a StGB) zu haben. Als faktischer Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeberin sollte er Beiträge zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 558.798,87 € vorenthalten haben. Die Schadenssumme wurde, wie üblich, vom Hauptzollamt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ermittelt. Zum Nachteil unseres Mandanten gingen die Ermittlungsbehörden davon aus, den Schaden schätzen zu dürfen und gelangten ausgehend von der Annahme einer Lohnquote von 66% des Nettoumsatzes. Zustande gekommen sein sollte der Sozialversicherungsbeitragsschaden mehrere "§ 266a-typische" Verhaltensweisen, konkret durch bare Schwarzlohnzahlungen, durch den Einsatz von sog. Abdeckrechnungen und durch die Abgeltung von Arbeitsleistungen durch sozialversicherungsfreie Verpflegungszuschüsse statt durch sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Nach 11 Hauptverhandlungstagen vor dem Landgericht Landshut stellte sich die Angelegenheit aber wesentlich anders dar als von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommen.